DPMAV 2004 § 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu, die in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden sollen.

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