DPMAV 2004 § 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von