Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
DPMAV 2004 § 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
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