(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, - 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
-
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, - 4.
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - 5.
-
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung, - 6.
-
Instandhalten von Handwerkszeugen, - 7.
-
Warten von Drehmaschinen, - 8.
-
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen, - 9.
-
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen, - 10.
-
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen, - 11.
-
Drehen und Drechseln, - 12.
-
Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen, - 13.
-
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, - 14.
-
Be- und Verarbeiten von Metallen, - 15.
-
Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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in der Fachrichtung Drechseln: - a)
-
Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen, - b)
-
Herstellen von Teilen und Erzeugnissen, - c)
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Herstellen und Behandeln von Oberflächen;
- 2.
-
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen: - a)
-
Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen, - b)
-
Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen, - c)
-
Herstellen von Oberflächen.