DRiG § 19a Amtsbezeichnungen

Deutsches Richtergesetz

(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ...").

(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...").

(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LC 231/18
3. September 2019
10 LC 231/18 3. September 2019
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2061/12
22. November 2012
4 S 2061/12 22. November 2012