Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
DRiG § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Deutsches Richtergesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiZ (R) 1/18
20. Juli 2018
|
RiZ (R) 1/18 | 20. Juli 2018 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiZ (R) 5/14
4. März 2015
|
RiZ (R) 5/14 | 4. März 2015 |