DRiG § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Deutsches Richtergesetz

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiZ (R) 1/18
20. Juli 2018
RiZ (R) 1/18 20. Juli 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiZ (R) 5/14
4. März 2015
RiZ (R) 5/14 4. März 2015