DRiG § 4 Unvereinbare Aufgaben

Deutsches Richtergesetz

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1.
Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2.
andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3.
Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4.
Prüfungsangelegenheiten,
5.
den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LC 231/18
3. September 2019
10 LC 231/18 3. September 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 AV 5/13
22. August 2013
2 AV 5/13 22. August 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (8. Kammer) - 8 A 560/10
10. Oktober 2011
8 A 560/10 10. Oktober 2011