DRiG § 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren

Deutsches Richtergesetz

(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiSt (R) 1/15
18. Februar 2016
RiSt (R) 1/15 18. Februar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiZ (R) 3/14
4. März 2015
RiZ (R) 3/14 4. März 2015