Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

DRiG § 76 Altersgrenzen

Deutsches Richtergesetz

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).

(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von