In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
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Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, - 2.
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die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, - 3.
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die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und - 4.
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über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.