DRiG § 9 Voraussetzungen für die Berufungen

Deutsches Richtergesetz

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 15/17
29. Mai 2018
1 C 15/17 29. Mai 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 29/15
22. September 2016
2 C 29/15 22. September 2016