DrogistAusbV § 9 Aufhebung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Drogist/Drogistin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

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