DrogistAusbV Anlage 2 (zu § 3)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin

(Fundstelle: BGBl. I 1992, 1213 - 1215)

1. Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1 a Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft, 1 b Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, 1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 4 b Beratung und Verkauf, 4 f Sortimentsstruktur, 7 c Waren zur diätetischen Ernährung, 8 b Mittel zur Sonnenkosmetik, 8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte, 8 e Parfümerieartikel, 8 f Artikel zur Hygiene, 9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln, 9 d sonstige wichtige Rechtsvorschriften
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto

10 c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
zu vermitteln.
2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3 a Warenannahme, 3 b Warenlagerung,
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 10 Foto

10 a Filme, Bilder, 10 b Allgemeines Fotozubehör,
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 a Chemikalien, 11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung
zu vermitteln.
3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1 c Organisation des Ausbildungsbetriebs, 1 d Berufsbildung, 1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 4 a Verkaufsvorbereitung, 8 a präparative und dekorative Kosmetik, 8 d Mittel zur Körperpflege
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5 Personalwesen, 9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
und aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 4 b Beratung und Verkauf, 4 f Sortimentsstruktur, 8 b Mittel zur Sonnenkosmetik, 8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte, 8 e Parfümerieartikel, 8 f Artikel zur Hygiene, 9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 10 Foto

10 a Filme, Bilder, 10 b Allgemeines Fotozubehör, 10 c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung, 11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
fortzuführen.
2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4 d Verkaufsabrechnung,
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8 d Mittel zur Körperpflege, 9 d sonstige wichtige Rechtsvorschriften
fortzuführen.
3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2 a Einkaufsplanung, 2 b Einkaufsabwicklung, 3 c Bestandsüberwachung, 4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen, 7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit, 7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen, 9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7 c Waren zur diätetischen Ernährung, 8 a präparative und dekorative Kosmetik
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6 Rechnungswesen
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 3 c Bestandsüberwachung, 5 Personalwesen, 8 b Mittel zur Sonnenkosmetik, 8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte, 8 e Parfümerieartikel, 8 f Artikel zur Hygiene, 9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto

10 a Filme, Bilder, 10 b Allgemeines Fotozubehör,
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung, 11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
fortzuführen.
2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen, 4 f Sortimentsstruktur, 8 d Mittel zur Körperpflege,
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto

10 c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz

11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung
fortzuführen.
3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1 f Warenwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechniken, 4 e Werbung und Verkaufsförderung
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2 a Einkaufsplanung, 4 b Beratung und Verkauf, 4 d Verkaufsabrechnung, 7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit, 7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen, 8 a präparative und dekorative Kosmetik, 9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, 9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln
fortzusetzen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von