Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird
- 1.
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nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und - 2.
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nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung