DruckerAusbV 2011 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck

Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

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