Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.
DruckerAusbV 2011 § 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck
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