(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
- 1.
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bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß, - 2.
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ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, - 3.
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ein Erholungsraum, - 4.
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ein Umkleideraum, - 5.
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ein Trockenraum, - 6.
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die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte, - 7.
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Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
- 1.
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bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt, - 2.
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jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und - 3.
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nach wesentlichen Änderungen.