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DruckLV § 23 Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
2.
entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.

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