Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Randdüne betritt, - 2.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Fahrzeug fährt, - 3.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 6 ein Pferd reitet oder Vieh oder Geflügel frei herumlaufen oder weiden lässt, - 4.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 8 spielt, zeltet oder lagert oder - 5.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.