Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
DüngMProbV § 4 Umfang einer Partie
Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.