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DWG § 1 Rechtsform

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Auslandsrundfunk.

(2) Die Deutsche Welle ist rechtsfähig und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

(3) Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur Regelung der betrieblichen Ordnung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 Sa 331/23
30. Juni 2023
12 Sa 331/23 30. Juni 2023
Urteil vom Unknown court (3. Senat) - 3 AZR 258/18
18. Februar 2020
3 AZR 258/18 18. Februar 2020
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 457/12
4. Dezember 2013
7 AZR 457/12 4. Dezember 2013