DWG § 16 Verlautbarungsrecht

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.

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