Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

DWG § 40 Wahl und Amtszeit

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.

(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer

1.
seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,
2.
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
3.
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
4.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt sowie
5.
Grundrechte nicht verwirkt hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 457/12
4. Dezember 2013
7 AZR 457/12 4. Dezember 2013