Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

DWG § 45 Einnahmen

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jährlichen Zuschuss sowie Zuwendungen des Bundes und sonstigen Einnahmen.

(2) Die Höhe des Zuschusses des Bundes bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes.

(3) Die Aufgabenplanung der Deutschen Welle (§§ 4a, 4b) wird durch den vierjährigen Planungszeitraum, die mittelfristige Finanzplanung der Bundesregierung und die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers sichergestellt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 N 91.15
1. Februar 2017
OVG 11 N 91.15 1. Februar 2017