DWG § 53 Ausführung des Wirtschaftsplans

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

Die Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.

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