Die Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.
DWG § 53 Ausführung des Wirtschaftsplans
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Referenzen
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