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EBKrG § 1

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

(1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.

(2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).

(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.

(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

(5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.

(6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 53/24
30. September 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 5381/20
28. Mai 2025
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Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 A 21.40025
30. Mai 2023
22 A 21.40025 30. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 6 K 20.1440
21. Dezember 2022
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Urteil vom Landgericht Magdeburg - 10 O 507/15 (145)
30. Juli 2015
10 O 507/15 (145) 30. Juli 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 945/11.MZ
15. August 2012
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