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EBO § 5 Spurweite

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

1.465 mm in Hauptgleisen, 1.470 mm; 1.470 mm in Nebengleisen;  

sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

Bogenradien Spurweite m mm unter 175 bis 150 1.435 unter 150 bis 125 1.440 unter 125 bis 100 1.445

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 409/08
12. März 2010
18 K 409/08 12. März 2010