Regellichtraum
in der Geraden und in Bogen
bei Radien von 250 m und mehr
Zu Bild 1
Bereich A:
Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
Bereich B:
Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
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- 1)
-
Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht. - 2)
-
Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm. - 3)
-
Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert s o = 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:
große
Grenzliniekleine
GrenzlinieRadius (r) 250 m ₒₒ Überhöhung (u) 160 mm 50 mm Überhöhungsfehlbetrag (u f ) 150 mm 50 mm Spurbreite (l) 1470 mm 1445 mm Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (r a ) 2000 m 2000 m Hebungsreserve 50 mm 50 mm Schienenabnutzung 10 mm 10 mm Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich: Arbeitshöhe der Stromabnehmer 5600 mm 5600 mm Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom) 150 mm 150 mm - 4)
-
Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient s o = 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.
Zu Bild 1
Tabelle 1
Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr
Tabelle 2
Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
Unterer Teil der Grenzlinie
- a)
-
bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen
- b)
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bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten
a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind.
a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind.
b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen.
b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1)
b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle.
z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen.
Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung).
Bereich C:
Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).