für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden
Bild 1
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).