EBO Anlage 8 (zu § 22)

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)



Maße in Millimetern


Bezugslinie G 2 <BR/> <BR/> für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr <BR/> eingesetzt werden <BR/> <BR/> Bild 1



* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kann Unterer Teil der Bezugslinie
Siehe Bilder 2 und 3


Bild 2 <BR/> <BR/> Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge



Bild 3



Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).



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