(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern
- 1.
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Technik der Betriebsanlagen, - 2.
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Technik der Fahrzeuge und - 3.
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Bahnbetrieb.
(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
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Trassierungsgrundsätze, - 2.
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Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken, - 3.
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Bahnübergänge und Kreuzungen, - 4.
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Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik, - 5.
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Energieversorgung, - 6.
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Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie - 7.
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Einrichtung und Sicherung von Baustellen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
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Fahrzeugarten und Betriebsweisen, - 2.
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Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper, - 3.
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Laufwerke und Spurführung, - 4.
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Antrieb und Bremsen, - 5.
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Begrenzung der Fahrzeuge, - 6.
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Zug- und Stoßeinrichtungen, - 7.
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Sicherheitseinrichtungen, - 8.
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überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie - 9.
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Instandhaltung von Fahrzeugen.
(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
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Grundsätze des Fahrdienstes, - 2.
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Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit, - 3.
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Fahrpläne, - 4.
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Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals, - 5.
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Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung, - 6.
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Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut, - 7.
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Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen, - 8.
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Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).
(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
- 1.
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allgemeines Verwaltungsrecht, - 2.
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Eisenbahnrecht, - 3.
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Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht, - 4.
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Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, - 5.
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Schadenersatzrecht, - 6.
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Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, - 7.
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Bahnpolizeirecht sowie - 8.
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Grundzüge der Betriebswirtschaft.
(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.