EBPV § 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen. § 19: IdF d. Art. 5 Nr. 2 V v. 5.7.2007 I 1305 mWv 14.7.2007

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von