EBPV § 6 Verschwiegenheit

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von