Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
EBPV § 6 Verschwiegenheit
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
Referenzen
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