Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.
EBRG § 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
Gesetz über Europäische Betriebsräte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.