Auf Unternehmen und herrschende Unternehmen von Unternehmensgruppen, die unmittelbar und überwiegend den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Bestimmungen oder Zwecken dienen, finden nur § 29 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 und § 30 Anwendung mit der Maßgabe, dass eine Unterrichtung und Anhörung nur über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile erfolgen muss, die den Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebsänderungen entstehen.
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EBRG § 31 Tendenzunternehmen
Gesetz über Europäische Betriebsräte
Referenzen
- § 118 Absatz 1 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
- EBRG § 29 Jährliche Unterrichtung und Anhörung 1x
- EBRG § 30 Unterrichtung und Anhörung 1x
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