Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
EdlStFAusbV § 10 Übergangsregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin
Referenzen
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