(Fundstelle: BGBl. I 1992, 785 - 792)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
2
3
4
1
Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 3 Nr. 3)
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4)
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
- *)
-
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
5
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 5)
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
-
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
2
6
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 6)
- a)
-
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
-
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
-
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
- e)
-
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
2*)
7
Planen von Arbeitsabläufen
(§ 3 Nr. 7)
- a)
-
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
-
Maße und Gewichte festlegen
- d)
-
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
4*)
- e)
-
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen
- f)
-
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
- g)
-
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung von Proportionen und von Formqualität des Entwurfs
4
8
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen
(§ 3 Nr. 8)
- a)
-
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
-
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
-
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
- aa)
-
Werkstücke messen
- bb)
-
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
- cc)
-
Werkstücke anreißen und körnen
- dd)
-
Flächen und Formgenauigkeit prüfen
- ee)
-
Werkstücke wiegen
- d)
-
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
-
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
-
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
-
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
4*)
9
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät
(§ 3 Nr. 9)
- a)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
- aa)
-
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
- bb)
-
Abwicklungen anfertigen
5
- b)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien, insbesondere im Hinblick auf Form, Farbe, Glanz und Struktur,
- aa)
-
Schmuck skizzieren
- bb)
-
schwarzweiße und farbige Entwürfe zu Edelsteinanordnungen an vorgegebenen Schmuckstücken anfertigen
4
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
10
Umformen von Metallen
(§ 3 Nr. 10)
unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
-
Bleche und Profile walzen
- b)
-
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
- c)
-
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen
- d)
-
Drähte und Bleche schmieden
- e)
-
Hohlformen aufziehen
- f)
-
Bleche und Drähte richten
8
11
Trennen und Abtragen
(§ 3 Nr. 11)
unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
-
Bleche, Rohre und Drähte trennen
- b)
-
Werkstücke plan und winklig feilen
- c)
-
Werkstücke form- und paßgenau feilen
- d)
-
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren
- e)
-
Werkstücke aus- und formfräsen
- f)
-
Innen- und Außengewinde schneiden
- g)
-
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben
- h)
-
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- i)
-
entgraten
- k)
-
Flächen und Kanten blankschaben
6
12
Fügen
(§ 3 Nr. 12)
unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
-
Metalle hart- und weichlöten
- aa)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- bb)
-
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
-
Metalle schweißen
- c)
-
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
- d)
-
Werkstücke starr und beweglich vernieten
- e)
-
Werkstücke verschrauben
- f)
-
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
7
13
Legieren und Schmelzen
(§ 3 Nr. 13)
unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
- a)
-
Metalle legieren
- b)
-
Metalle schmelzen
- c)
-
Metalle glühen
2
14
Anfertigen von Kleinwerkzeugen
(§ 3 Nr. 14)
- a)
-
Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
-
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
4
- c)
-
unter Beachtung der Einsatzart
- aa)
-
Stichel richten
- bb)
-
Kittstöcke anfertigen
- cc)
-
Zentrums- und Spitzbohrer anfertigen
2
-
-
- dd)
-
An- und Ausdrücker sowie Bockfuß, Punzen und Anreißspitze anfertigen
- ee)
-
Korn- und Millegriffes-Eisen sowie Kornbohrer und Anreiber anfertigen
2
15
Behandeln von Oberflächen
(§ 3 Nr. 15)
- a)
-
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren
- aa)
-
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren
- bb)
-
Flächen abziehen
- cc)
-
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
- dd)
-
schleifen und polieren
- ee)
-
mattieren
4
- b)
-
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
- aa)
-
galvanische Überzüge herstellen
- bb)
-
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
2
16
Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen
(§ 3 Nr. 16)
unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen
- a)
-
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
- b)
-
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
- c)
-
Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren des Ausspringens beim Fassen beachten
4
17
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen
(§ 3 Nr. 17)
unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen und Fassungen anfertigen und montieren
4
18
Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen
(§ 3 Nr. 18)
unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Steineigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, und von Sorgfaltspflichten
- a)
-
Verschnittplatten vorbereiten, insbesondere a-jour-sägen
- b)
-
Fassungen für Steine justieren
- c)
-
Steine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen
6
- d)
-
Steine in Chatonfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Baguette-, Carreefassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen
- e)
-
Steine in Zargenfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Kasten-, Bogen-, Spann-, Spiegelfassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen
- f)
-
Steine in Halbzargen fassen, insbesondere Navette und Carree in Eckwinkeln fassen
- g)
-
Edel- und synthetische Steine in Facetten- und Chabochonform durch Anreiben fassen, insbesondere Steine in runden, ovalen, eckigen und Fantasieformen
12
19
Anfertigen von Verschnitt
(§ 3 Nr. 19)
unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Verschneidens
- a)
-
gerade und gebogene Linien stechen, insbesondere mit Spitz-, Facetten- und Hohlstichel
- b)
-
Entwürfe auf Metallplatten übertragen sowie nachstechen
- c)
-
manuell und maschinell bohren, insbesondere unter Beachtung von vorgegebenen Fassungsformen, Steinabständen, Kornanordnungen und Verschnittarten
- d)
-
Formen ohne Bohrungen mit Facetten- und Flachstichel verschneiden
- e)
-
Formen mit Bohrungen und Körnern verschneiden, insbesondere Stern-, Dreieck-, Karo-, Navette-, Tulpen- und Fantasieformen
12
- f)
-
gleich- und auslaufende Kornreihen und Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn verschneiden
- g)
-
Faßkörner in gleich- und auslaufenden Kornreihen aufstellen und aus der Rippe versäubern und verschneiden
- h)
-
Blendrosen verschneiden
- i)
-
Ornamente auf ebenem und modelliertem Untergrund aufzeichnen sowie bohren, Korn aufstellen und verschneiden
10
- k)
-
Pavee verschneiden
- aa)
-
quadratische Formen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn gleich großen parallelverlaufenden Bohrungen
- bb)
-
Rhombusformen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn versetzten gleich großen Bohrungen
- cc)
-
Dreieckformen anfertigen, insbesondere mit drei, zehn und fünfzehn versetzten gleich großen Bohrungen
- dd)
-
Sechseck- und Kreisformen anfertigen, insbesondere mit sieben, neunzehn und siebenunddreißig versetzten gleichlaufenden Bohrungen
8
-
-
- ee)
-
Fantasieformen anfertigen, insbesondere mit versetzten und parallellaufenden unterschiedlich großen Bohrungen
- l)
-
Fadenfassungen und Pavee als abgedeckte Fassungen anfertigen
4
- m)
-
Modelle mit unterschiedlichen Fassungen gußgerecht verschneiden
8
20
Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen
(§ 3 Nr. 20)
Steine vor und nach dem Verschneiden fassen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Eigenschaften von Unedel- und Edelsteinen
- a)
-
gleich- und auslaufende Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn, Sechs-Korn, Stege- und Fantasieformen anfertigen
- b)
-
Inkrustationen anfertigen
- c)
-
Dreieckform und quadratische Formen fassen
10
- d)
-
Pavee fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn parallel und versetzt mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen
- e)
-
abgedeckt fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn
- f)
-
Millegriffes an verschnittenen und Zargenfassungen radeln und drücken
14
- g)
-
runde und eckige Steine unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faßarten in Allianzringen fassen
4
- h)
-
Steine, insbesondere Baguettes und Carrees, glatt und kombiniert mit Stotzen
- aa)
-
durch Befestigen von zwei Seiten fassen
- bb)
-
durch Unterjustieren von einer Seite fassen
8
- i)
-
Steine glatt und mit Stotzen in Karmosierungen fassen
- k)
-
unterschiedliche Faßtechniken in einem Werkstück kombinieren
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