EdlStGrAusbV Anlage (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin

(Fundstelle: BGBl. I 1992, 194 - 198)

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären während der gesamten Ausbildung zu vermitteln b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen 5 Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 5) a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle einrichten und einstellen 4     b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen c) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung d) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen e) Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten, insbesondere   aa) Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe ausbalancieren   bb) Lagerschäden feststellen und beseitigen 6 Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen (§ 4 Nr. 6) a) Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten 4     b) Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen c) Bohrungen in Werkzeugen herstellen d) Werkzeuge nach Formen und Größen drehen 7 Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten (§ 4 Nr. 7) a) Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen Merkmale sowie ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme einordnen 3     b) Steine mit bloßem Auge und mit Lupe nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen c) Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen d) Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Lichtbrechung messen und auswerten e) Edelsteine im Hinblick auf Wertunterschiede und Wertminderungsgründe beurteilen   3   f) Steine aufgrund ihres Erscheinungsbildes und vorliegender wissenschaftlicher Prüfergebnisse unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Prüfkriterien beurteilen     4 8 Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen (§ 4 Nr. 8) a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden 4     b) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern c) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Steine auswählen und anwenden 9 Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Nr. 9) a) einfache technische Zeichnungen lesen und umsetzen 3     b) Fertigungszeichnungen anfertigen c) Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden 10 Prüfen und Messen (§ 4 Nr. 10) a) geschliffene Steine, insbesondere deren Außenmaße, Radien und Winkel, unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonderlehren messen 3     b) Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sichtprüfen beurteilen c) Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat wiegen sowie das Ergebnis protokollieren 11 Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen (§ 4 Nr. 11) a) Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen und die Durchführung vorbereiten 5     b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen c) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen d) Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten e) Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen f) Rohsteine und vorbereitete Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf gestalterische Absicht und optimale Materialausnutzung auswählen   4   g) die gestalterische Umsetzung von Vorlagen in anzufertigende Steinschnitte unter Beachtung von Besonderheiten des Steines planen h) Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen, insbesondere   aa) mit Abtastern Außenmaße und Details von Steinschnitten messen   bb) durch Sichtprüfen Maßstabgerechtigkeit, Realisierung der gestalterischen Absicht sowie Oberflächenqualität von Steinschnitten prüfen   cc) durch Anfertigen von Gips- und Modellabgüssen sowie Siegelabdrücken prüfen i) Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbesondere unter Beachtung von Eigenschaften und Besonderheiten der Steine, Bearbeitungsmethoden, gestalterischer Absicht und Wirtschaftlichkeit   2   k) Kriterien für die Beurteilung von Zwischen- und Endergebnissen selbständig festlegen, insbesondere im Hinblick auf Maße, Proportionen und gestalterische Absicht 12 Anfertigen von Steinschnittentwürfen (§ 4 Nr. 12) a) gravierfähige Entwurfszeichnungen in Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen anfertigen 10 4 2 b) Motive in Originalgröße sowie unter maßstabgerechter Verkleinerung und Vergrößerung mit Hilfsmitteln und nach Augenmaß von Vorlagen auf Entwürfe übertragen   aa) flächige Motive auf Entwurfszeichnungen übertragen   bb) plastische Motive auf plastische Entwurfszeichnungen und -modelle übertragen c) Schriften und Ornamente gestalten und zeichnen, insbesondere unter Beachtung von Formen, Proportionen und Flächenaufteilung d) gravierfähige Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten nach eigenen Naturstudien anfertigen e) Bedeutung und Umsetzungsformen von Wappen erläutern und beachten f) Entwürfe für Steinschnitte unter Beachtung der historischen und zeitgenössischen Formensprache anfertigen   7   g) gravierfähige Skizzen von Menschen unter Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten nach eigenen Entwürfen anfertigen     10 13 Vorbereiten von Steinen zum Gravieren (§ 4 Nr. 13) a) Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften und Besonderheiten sowie der gestellten Anforderungen vorbereiten, insbesondere für erhabene und vollplastische Steinschnitte 2 3     aa) trennen   bb) ebauchieren   cc) formen b) Steinträger zum Aufkitten von Steinen vorbereiten und Steine aufkitten 4 3   c) Entwürfe graviergerecht auf Edelsteine übertragen 14 Gravieren von Steinen (§ 4 Nr. 14) a) Probegravierungen in Techniken des vertieften, erhabenen und vollplastischen Steinschneidens durchführen, insbesondere unter Beachtung von Steineigenschaften und -besonderheiten sowie technischen Möglichkeiten 4     b) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte originalgetreu nach Vorlagen anfertigen 6 12 2 c) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte gestaltend auf der Basis von Entwürfen anfertigen   4 13 aa) Probegravierungen von Details anfertigen   bb) an Originalsteinen Konturen anschneiden   3 7   cc) an Originalsteinen Motive durcharbeiten   4 10 15 Nachbereiten gravierter Steine (§ 4 Nr. 15) a) zum Erhitzen, Bestrahlen, Beizen und Färben geeignete Edelsteine auswählen, insbesondere unter Beachtung von Möglichkeiten der Behandlung und Farbveränderung   3 4 b) gravierte Steine unter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten, polieren und sandstrahlen c) Steine stabilisieren sowie Oberflächen versiegeln, insbesondere fetten und lackieren

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