Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.
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EEG 2014 § 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Stade - 5 O 235/22
9. August 2023
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5 O 235/22 | 9. August 2023 |