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EEG 2014 § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Nürnberg - 5 V 1163/23
1. März 2024
5 V 1163/23 1. März 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 14 U 5/16
7. Juni 2017
14 U 5/16 7. Juni 2017
Urteil vom Landgericht Wuppertal - 2 O 186/16
10. März 2017
2 O 186/16 10. März 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 400/15
18. Dezember 2015
8 B 400/15 18. Dezember 2015