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EEG 2014 § 58 Weitere Bestimmungen

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

(2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Einzelrichter) - 5 K 1270/19.F
13. Januar 2021
5 K 1270/19.F 13. Januar 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Einzelrichter) - 5 K 4590/18.F
13. Januar 2021
5 K 4590/18.F 13. Januar 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Einzelrichter) - 5 K 3565/18.F
13. August 2020
5 K 3565/18.F 13. August 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 K 3836/18.F
28. Mai 2020
5 K 3836/18.F 28. Mai 2020