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EEMD-ZV § 1 Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag

Verordnung über die Zulassung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz

Die Prüfvereinbarung im Sinne des § 4d Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage I zu dieser Verordnung. Der Zulassungsvertrag im Sinne des § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage II zu dieser Verordnung.

Referenzen

  • § 4 2x (nicht zugeordnet)

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