EEWärmeG § 16 Anschluss- und Benutzungszwang

Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von