Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
EEWärmeG § 16 Anschluss- und Benutzungszwang
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
Referenzen
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