EEWärmeG § 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude

Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich

Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.

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