(1) Für die Genehmigung von
- 1.
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Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie - 2.
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Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG gelten nicht für
- 1.
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Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h; - 2.
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speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000; - 3.
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Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001; - 4.
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auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte).
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.
(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2003/37/EG.