EG-FGV 2011 § 32 Änderung der Anerkennung

Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge

(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Änderungsbescheides geändert werden. Für das Änderungsverfahren gilt § 31.

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