Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. § 8 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
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EGInsO § 11 Unterrichtung der Gläubiger
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Referenzen
- § 177 1x (nicht zugeordnet)
- EGInsO § 8 Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.