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EGInsO § 7 Rechtsmittel

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 29/23
18. Juli 2024
IX ZB 29/23 18. Juli 2024