Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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EGInsO § 7 Rechtsmittel
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Referenzen
- EGInsO § 5 Öffentliche Bekanntmachung 1x
- EGInsO § 6 Eintragung in öffentliche Bücher und Register 1x
- §§ 574 bis 577 4x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 29/23
18. Juli 2024
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IX ZB 29/23 | 18. Juli 2024 |