EGInsO § 9 Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 7 oder § 8 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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