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EGInsO Art 105a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 10. Juni 2016 beantragt worden sind, ist § 104 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 29. Dezember 2016 beantragt worden sind, ist § 104 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Referenzen

  • § 104 2x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Stuttgart (27. Zivilkammer) - 27 O 52/22
16. November 2022
27 O 52/22 16. November 2022