Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
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EGInsO Art 106 Insolvenzanfechtung
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 172/03
20. Juli 2004
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27 U 172/03 | 20. Juli 2004 |