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EGInsO Art 106 Insolvenzanfechtung

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 172/03
20. Juli 2004
27 U 172/03 20. Juli 2004