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EGovG § 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

(3) Die obersten Bundesbehörden stellen mit Unterstützung einer Bundesredaktion insbesondere zu neuen und zu ändernden leistungsbegründenden Rechtsvorschriften des Bundes nach dem vom IT-Planungsrat beschlossenen Standard allgemeine Leistungsinformationen zur Verfügung. Unter Leistungsinformationen fallen Leistungszuschnitte und -beschreibungen sowie Prozess- und Datenfeldinformationen.

(4) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 40 K 4082/18.PVL
6. Februar 2020
40 K 4082/18.PVL 6. Februar 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1943/13
6. Mai 2015
8 A 1943/13 6. Mai 2015