Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
EGRechtÜblV § 6
Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Referenzen
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