EinbTestV Eingangsformel

Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs

Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von